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DOSSIERS

7. „ De bëllegen Akt" - stark verminderte Einregistrierungsgebühren

7. „ De bëllegen Akt" - stark verminderte Einregistrierungsgebühren
Beim Kauf eines Grundeigentums, also etwa einer Wohnung - sei es ein Haus oder ein Appartement - oder eines Baugrundstücks, ist eine notarielle Urkunde („Notaires-Akt") erforderlich, die amtlich hinterlegt werden muss, wie wir in Kapitel 4 dieser Broschüre dargelegt haben. Neben den Honorarkosten für den Notar fallen dabei auch recht hohe Steuern an, prinzipiell in Höhe von 7% des entsprechenden Kaufpreises, davon 6 % für die Einregistrierungs- und 1 % für die Überschreibungsgebühren. Diese Gebühren werden übrigens vom Notar einbehalten und an die zuständige „Administration de l'enregistrement et des domaines" überwiesen.

Zur Förderung des Erwerbs eines Eigenheimes bestimmt das Gesetz jedoch, dass die entsprechende Steuer stark abgesenkt werden kann, wenn der Kauf eine Wohnung betrifft, die in der Folge vom Käufer selbst bewohnt wird. Diese Maßnahme ist allgemein bekannt als „de bëllegen Akt".

Bevor es zur Unterzeichnung der entsprechenden Erwerbsurkunde kommt, werden der Notar oder sein Schreiber Sie über die Einzelheiten informieren und mit Ihnen die Voraussetzungen überprüfen. Bei der Errichtung der Notarurkunde unterzeichnen Sie den erforderlichen Antrag, ansonsten Ihnen der Notar die 7%ige Gebühr verrechnen muss statt des reduzierten Satzes von nur 1%.

Diese enorme Kostensenkung um zigtausend Euro ist nur möglich auf eigen genutzten Wohnungen und bestimmten Nebengebäuden, wie etwa einer Garage, sowie dem eventuell dazugehörigen Bering. Sie nimmt die Form einer persönlichen Steuergutschrift von maximal 20.000 Euro pro Person an, was bedeutet, dass sie für ein Paar maximal 40.000 Euro ausmachen kann. Somit kann der Erwerb einer Familienwohnung, die nicht teurer als 666.666 Euro ist, in voller Höhe des Kaufpreises von der Absenkung profitieren. (Eine 6%ige Absenkung auf 666.666 Euro stellt einen Betrag von 40.000 Euro dar.)

Die Steuergutschrift ist personenbezogen, und somit wird sie jedem Erwerber von der Verwaltung individuell zuerkannt, wobei der festgesetzte Steuerkredit bis zum vollkommenen Aufbrauchen Stück für Stück für mehrere Käufe genutzt werden kann. Die zuständige Fiskalverwaltung erhebt aber in jedem Fall dennoch eine Mindestabgabe in Höhe von 100 Euro als Einregistrierungsgebühr.

Der Steuerkredit kann auch auf einmal aufgebraucht werden (also beispielsweise, wenn eine Wohnung über 666.700 Euro kostet) oder nach und nach, solange die angefallenen Gebühren zusammen unter dem Höchstbetrag des Steuerkredits liegen. Die Gewährung des Steuerkredits ist übrigens an keinerlei Bedingungen hinsichtlich des Vermögens, des Immobilienwertes oder des Einkommens der Käufer geknüpft.

Die Steuerminderung kann für die unterschiedlichsten Veräußerungsarten gewährt werden, also bei einem normalen Verkauf, einer Zwangsversteigerung, einer Erbteilung, einem Tauschgeschäft usw.

Die Fördermaßnahme ist aber nur für Personen gedacht, die eine private Eigenwohnung erwerben wollen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Urkunde im Großherzogtum Luxemburg gebietsansässig und beim Einwohnermeldeamt („bureau de la population") einer Gemeinde gemeldet sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, sich formell dazu verpflichten, das Gebäude künftig als ihren Wohnsitz zu nutzen.

Auf alle Fälle muss die erworbene Wohnung tatsächlich binnen 2 Jahren vom Erwerber persönlich genutzt werden, berechnet ab dem Datum des notariellen Kaufvertrags. Handelt es sich um ein Baugrundstück oder ein im Bau befindliches Gebäude, kann sich die Frist gegebenenfalls auf 4 Jahre verlängern. Auf alle Fälle verpflichtet sich der Käufer in seinem Antrag, das Gebäude mindestens 2 Jahre lang persönlich zu nutzen, ausgenommen es entstünden diesbezüglich zwingende Hindernisse, wie beispielsweise der Tod eines Ehepartners, eine Scheidung oder eine Zwangsversteigerung des Gebäudes.

Zur Vorgehensweise sei hervorgehoben, dass der Antrag für diesen Steuerkredit durch den Notar eingereicht wird, so dass dieser anlässlich der Verfassung des notariellen Aktes vom Käufer ein entsprechendes Gesuch erhalten muss mit der Verpflichtung, die Wohnung innerhalb der gesetzlichen Fristen und für die gesetzliche Dauer zu beziehen, sie während dieses Zeitraums nicht für andere Zwecke zu nutzen und die Steuerermäßigung zurückzuzahlen, falls die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, sowie mit der Verpflichtung, der Verwaltung innerhalb von 3 Monaten den Verkauf oder eine Zweckänderung der Immobilie schriftlich zu melden.

Hier sollte vielleicht noch besonders hervorgehoben werden, dass beim Kauf eines Grundstücks, auf welches man in der Folge ein Wohnhaus errichten lässt, und beim Erwerb einer bestehenden, fertiggestellten Wohnung die Gebühren für Einregistrierung und Überschreibung auf dem vom Notar festgehaltenen vollen Kaufpreis berechnet werden. Bei der Urkunde für eine noch zu errichtende Wohnung („vente en état futur d'achèvement") wird dagegen, insofern der Kauf vor Baubeginn geschieht, nur der Erwerb des Bodens mit der Gebühr belastet, während für das anschließende Errichten und Einrichten des Gebäudes natürlich die Mehrwertsteuer anfällt, welche ihrerseits beim Wohnungsbau in einem gewissen Ausmaß verbilligt wird von 17% auf 3%. Zu diesem Thema lese man bitte Kapitel 8 dieser Broschüre.


Catégorie Ein Wegweiser zur eigenen Wohnung (2019) Date de Publication / Modification jeudi 28 novembre 2019 | Auteur: Paul ZIMMER, CGFP-Services